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Tätigwerden als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik

 

Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik dürfen Sie in Baden-Württemberg nur tätig werden, wenn Sie durch die oberste Baurechtsbehörde anerkannt wurden oder sonst durch die Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) dazu befugt sind. Sie müssen eine Fülle von Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise müssen Sie die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen und mindestens zehn Jahre praktische Erfahrungen gesammelt haben.

Die Führung der Berufsbezeichnung "Prüfingenieurin für Bautechnik" oder "Prüfingenieur für Bautechnik" ist Ihnen in Baden-Württemberg nur gestattet, wenn Sie von der obersten Baubehörde anerkannt wurden. Anerkannt werden können Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von ihrer Nationalität, soweit sie die Anforderungen erfüllen und Nachweise erbringen.

Für Prüfingenieurin oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten

Wenn Sie aus einem Land der EU oder EWR kommen und dort niedergelassen sind, können Sie grenzüberschreitend eine Tätigkeit ausüben. Dazu müssen Sie vor dem erstmaligen Tätigwerden Ihr Vorhaben der obersten Baubehörde anzeigen. Erforderlich ist außerdem, dass Sie

  • eine vergleichbare Berechtigung in Bezug auf den Tätigkeitsbereich besitzen,
  • in Ihrem Herkunftsland vergleichbare Voraussetzungen in Bezug auf die Anerkennung und den Nachweis von Kenntnissen erfüllen
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Wenn Sie keine vergleichbare Berechtigung besitzen, können Sie Tätigkeiten übernehmen, wenn die oberste Bauaufsichtsbehörde Ihnen bescheinigt, dass Sie für die Ausübung dieser Tätigkeiten die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen erfüllen.

Wenn Sie in Deutschland eine Niederlassung errichten, müssen Sie dies der obersten Bauaufsichtsbehörde mitteilen.

 

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

 

Stand: 26.04.2021

Verantwortlich: Umweltministerium Baden-Württemberg