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Lebenslagen

Steuerklassen

 

Die Höhe des Lohnsteuerabzugs durch Ihren Arbeitgeber ist abhängig von Ihrem Familienstand. Die verschiedenen Familienstände sind in sechs Steuerklassen zusammengefasst:

Steuerklasse 1 gilt für

  • ledige und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft
  • für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau im Ausland wohnt,
  • für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau von Ihnen dauernd getrennt lebt,
  • verwitwete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau vor dem 1. Januar 2023 verstorben ist,
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Steuerklasse 2 gilt für in Steuerklasse 1 einzugruppierenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist.

Steuerklasse 3 gilt

  • auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn
    • beide Personen in Deutschland wohnen,
    • nicht dauernd getrennt leben und
    • eine Person keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse 5 eingereiht wird,
  • für verwitwete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau im Vorjahr verstorben ist.

Steuerklasse 4 gilt für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn erhalten.

Steuerklasse 5 tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse 4, wenn die andere Person auf Antrag beider in die Steuerklasse 3 eingruppiert wird.

Diese Regelungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Steuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten. Für das erste Arbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse, für das zweite und die weiteren Arbeitsverhältnisse Steuerklasse 6.

Steuerklassenwahl, wenn beide Eheleute oder Lebenspartner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind

Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer. Sie errechnet sich auf Grundlage nur Ihres eigenen Arbeitslohns. Der Arbeitslohn Ihres Ehemanns oder Ihrer Ehefrau wird dabei nicht berücksichtigt.

Nach Ablauf des Jahres werden beide Arbeitslöhne in der Einkommensteuerveranlagung zusammengerechnet.

Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird oft im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Um der richtigen Steuerschuld am Ende des Jahres möglichst nahe zu kommen, stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Wahl:

  • Die Steuerklassenkombination 4/4 geht davon aus, dass Sie beide etwa gleich viel verdienen. Bei der Eheschließung bekommen Sie beide im elektronischen Verfahren ELStAM automatisch die Steuerklasse 4 zugeteilt.
  • Bei der Steuerklassenkombination 3/5 entspricht die Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge für Sie beide in etwa der gemeinsamen Einkommensteuer am Jahresende, wenn eine Person mit Steuerklasse 3 60 Prozent und die andere Person mit Steuerklasse 5 40 Prozent
    des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Der Steuerabzug in der Steuerklasse 5 ist höher als bei den Steuerklassen 3 und 4. Der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag wird bei dieser Steuerklassenkombination nicht in der Steuerklasse 5, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse 3 berücksichtigt. Entspricht das Verhältnis Ihrer Arbeitslöhne nicht dem Verhältnis 60:40, kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Sie müssen daher bei der Steuerklassenkombination 3/5 am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Durch die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor erreichen Sie, dass für jede Person durch Anwendung der Steuerklasse 4 der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die einzubehaltende Lohnsteuer reduziert sich durch ihn wie die Einkommensteuer durch das Splittingverfahren.

Beispiel für die Steuerklassenkombinationen 4/4 mit und ohne Faktor für das Jahr 2023

( Die steuerlichen Werte für die Steuerklassenkombination 4/4 mit und ohne Faktor für das Jahr 2024 werden erst im Februar/März 2024 bekanntgegeben )

Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt

  • 36.000 Euro (A) und
  • 20.400 Euro (B).

Bei Steuerklasse 4/4 ohne Faktor beträgt die Lohnsteuer

  • für A 4.128 Euro und
  • für B 810,96 Euro.

Die Summe beträgt 4.938,96 Euro.
Die Einkommensteuer am Jahresende für das gemeinsame Arbeitseinkommen beträgt nach dem Splittingverfahren 4.780 Euro.

Bei Steuerklasse 4/4 mit Faktor ergibt sich folgende Lohnsteuer:

Der Faktor beträgt 4.780 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren) : 4.938,96 (Summe der Lohnsteuer im Abzugsverfahren bei Steuerklasse IV/IV) = 0,967

So ergeben sich

  • für A 4.128 Euro x 0,967 = 3.991 Euro und
  • für B 810,96 Euro x 0,967 = 784 Euro.

Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren beträgt 4.775 Euro und entspricht damit fast der für das gemeinsame Arbeitseinkommen am Jahresende voraussichtlich festzusetzenden Einkommensteuer von 4.780 Euro.

Zum Vergleich Steuerklassenkombination 3/5

Die Lohnsteuer beträgt

  • für A bei Steuerklasse 3 1.057 Euro und
  • für B bei Steuerklasse 5 2.944Euro.

Die Summe der Lohnsteuer beträgt 4.001 Euro.
Die Einkommensteuer beträgt am Jahresende für das gesamte Arbeitseinkommen 4.780 Euro (wie oben; Splittingverfahren).

Wegen der großen Differenz zwischen der Summe der Lohnsteuer und der voraussichtlichen Einkommensteuer müssen Sie zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben und 779 Euro nachzahlen. Das Finanzamt kann zudem Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Sofern Sie oder Ihr Ehegatte keine anderen Einkünfte als Arbeitslohn haben beziehungsweise hat, können Sie diese Auswirkungen durch die Wahl des Faktorverfahrens vermeiden.

Diese Berechnungen gelten identisch für Partnerinnen und Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

 

Freigabevermerk

 

23.01.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg