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Dienstleistungen

Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen

Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen und auswerten. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV.

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden Ihren Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Fristen

  • Den Messbericht eines Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Kosten

Keine

Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.

Sonstiges

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  • § 29 Kontinuierliche Messungen

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgestzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV):

  • § 16 Kontinuierliche Messungen
  • § 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

Zuständigkeit

Örtlich zuständiges Regierungspräsidium (Abteilung 5 - Umwelt).

Vertiefende Informationen

  • Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 15 der 17. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
    • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme),
    • Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle drei Jahre),
    • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich).
  • Diese Prüfungen beziehungsweise Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.

Freigabevermerk

17.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg