Dienstleistungen
Genossenschaftsregister - Einsicht beantragen
Das Genossenschaftsregister ist im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) abrufbar.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Sie können die Daten online über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen.
Eine persönliche Einsicht in das Register ist während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Registergerichte möglich.
Fristen
keine
Unterlagen
keine
Kosten
Die Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister sowie in die dazu eingereichten Dokumente unter www.handelsregister.de ist kostenfrei.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 156 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) (Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen)
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- § 10 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) (Einsichtnahme)
Zuständigkeit
- für die Führung des Genossenschaftsregisters: das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Sitz der Genossenschaft befindet
- für das elektronische Datenabrufverfahren: das Gemeinsame Registerportal der Länder
Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
15.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg