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In Durlangen

Beteiligung der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Durlangen

§ 41a der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg setzt die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Gemeindegeschehen voraus.

Wichtiger Hinweis

§ 41a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.

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Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870), in Kraft getreten am 01.12.2015.