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Schriftzug Gemeinde Durlangen im Ostalbkreis ...einfach zu Hause - Bild von Rathaus, Kind auf Federwippe und Waldrand

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Amtliche Bekanntmachungen

Gemeinderat aktuell

Artikel vom 27.07.2010

Gemeinderat aktuell
(öffentliche Sitzung vom
23.07.2010)

 

In seiner öffentlichen Sitzung am Freitag, 23.07.2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Durlangen folgende Punkte behandelt bzw. folgende Beschlüsse gefasst:

Bausachen
Der Gemeinderat hat im Zuge des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zu der Bausache „Neubau eines Wohnhauses mit Garage, Kastanienweg 10 in Durlangen“  in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung mit 22°, einer Traufhöhe von 5,40 m sowie einer Firsthöhe mit 7,15 m einstimmig sein Einvernehmen erteilt.

 

Gemeindefriedhof Zimmerbach
Abgrenzung und Widmung von Gemeinschaftsgrabanlagen in Form von Rasengrabfeldern für Urnen- und Sargbestattungen
Einstimmig beschloss das Gremium die Abgrenzung und Widmung von Gemeinschaftsgrabanlagen in Form von Reihenrasengräbern für Urnen- und Sargbestattungen - siehe hierzu nachstehenden Planausschnitt:

Friedhofsatzung geändert – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren für zusätzlich aufgenommene Bestattungsarten neu festgelegt

Der Gemeinderat hat einstimmig nachstehend abgedruckte Satzung zur  Änderung der Friedhofsatzung beschlossen:

                                                                                         Gemeinde Durlangen

Ostalbkreis

 

Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung

vom 23.07.2010

 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Durlangen am 23.07.2010 die nachstehende Änderung der Friedhofsatzung vom 24.09.2004, zuletzt geändert am 11.12.2009 beschlossen:

 

§ 1

Satzungsänderung

  V. Grabmale und sonstige Vorschriften 
§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 16 wird wie folgt neu gefasst: 
(1)   Gemeinschaftsgrabanlagen werden immer als Grünfläche angelegt. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Die Einfassung dieser Grabstätten ist nicht zulässig.
(2)   Gemeinschaftsgrabanlagen für Sargbestattungen enthalten einen individuell zu gestaltenden Grabteil an der Stirnseite des Grabfelds. Die Grabplatten sind ausschließlich auf diesem individuellen Teil des jeweiligen Grabfelds anzubringen. Zulässig sind nur liegende Platten mit einer Größe von 40 cm x 50 cm Ansichtsfläche. Das Ablegen von Grabzubehör und Blumenschmuck ist ebenfalls nur auf diesem individuell zu gestaltenden Teil des Grabfelds zulässig. Das Anbringen und Auslegen von Grabschmuck auf der eigentlichen Rasenfläche sowie weitere gärtnerische Gestaltung ist verboten. 
(3)   Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbestattungen enthalten einen individuell zu gestaltenden Grabteil an der Stirnseite des Grabfelds. Die Grabplatten sind ausschließlich auf diesem individuellen Teil des jeweiligen Grabfelds anzubringen. Zulässig sind nur liegende Platten mit einer Größe von 40 cm x 40 cm Ansichtsfläche. Das Ablegen von Grabzubehör und Blumenschmuck ist ebenfalls nur auf diesem individuell zu gestaltenden Teil des Grabfelds zulässig. Das Anbringen und Auslegen von Grabschmuck auf der eigentlichen Rasenfläche sowie weitere gärtnerische Gestaltung ist verboten.
(4) Die Gestaltungsvorschriften des § 15  Abs.1 gelten entsprechend.

                                                     § 2

                                               Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis für die Geltendmachung von Verfahrens- oder Formvorschriftenverletzungen
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

ausgefertigt!

Durlangen, den 23.07.2010

Bürgermeisteramt Durlangen
gez. Dieter Gerstlauer

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ( Gebührenverzeichnis vom 15.04.2005 )

der Gemeinde Durlangen lt. § 28 Abs. 1 der Friedhofssatzung

 

 

 

 

 

 

1. Verwaltungsgebühren

 

 

 

 - neben der Verwaltungsgebührensatzung werden keine neuen Gebührentatbestände eingeführt -

 

 

2. Benutzungsgebühren

 

 

 

Es werden erhoben

 

 

 

2.1. Für die Bestattung

 

 

 

für das Herstellen und Schließen der Grabstätte

 

 

a) Verstorbene bis 6 Jahre (Kindergrab)

470

b) Verstorbene über 6 Jahre (einfachtief)

550

c) Verstorbene über 6 Jahre (doppeltief)

670

d) Urnengrab

 

160

e) Urnenmauer

 

60

2.2 Für die Benutzung der Aussegnungshalle einschließlich Friedhofswagen 

210

2.3 Für die Überlassung von Reihengräbern

 

 

a) Verstorbene bis 6 Jahre (Kindergrab)

500

b) Verstorbene über 6 Jahre

2.100

c) Urnengrab

 

1.000

d) Urnenmauer

 

1.200

                 e) Gemeinschaftsgrabanlagen für Sargbestattungen

1.800

                 f) Gemeinschaftsgrabanlagen für Erdurnenbestattungen

500

2.4 Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

 

 

2.4.1 für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche

 

 

a) für eine 25jährige Nutzungsdauer

2.150

b) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts pro Jahr

85

 - für Grabnutzungsrechte an Mehrfachgräbern wird

 

 

die entsprechende Mehrfachgebühr berechnet -

 

 

2.4.2 für ein Wahlurnengrab

 

 

 

a) für eine 25jährige Nutzungsdauer

1.000

b) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts pro Jahr

40

 - für Grabnutzungsrechte an Mehrfachgräbern wird

 

 

die entsprechende Mehrfachgebühr berechnet -

 

 

2.4.3 für ein Wahlgrab in der Urnenmauer

 

 

a) für eine 25jährige Nutzungsdauer

1.200

b) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts pro Jahr

45

 - für Grabnutzungsrechte an Mehrfachgrabkammern wird

 

 

die entsprechende Mehrfachgebühr berechnet -

 

 

2.5. Zuschlag für Auswärtige (Personen, die in Durlangen weder ihren letzten 

50%

 

 Wohnsitz,  noch ein Anrecht auf Nutzung einer vorhandenen Grabstätte hatten bzw. wo

 

 

 der Nutzungsberechtigte kein Einwohner von Durlangen ist ) für Nr. 2.3 und 2.4 von je

 

 

2.6 Für die Verlegung von Grabeinfassungen

 

 

a) Verstorbene bis 6 Jahre (Kindergrab)

185

b) Verstorbene über 6 Jahre

 - Einzelgrabstätte

220

 

 - Doppelgrabstätte

265

c) Urnengräber

 

180

Bei Ausführung einer Grabeinfassung nur in Split wird keine Gebühr berechnet.

 

 

2.7. Für Umbettungen von Leichen und Gebeinen werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.

 

 

Innenentwicklung Tanau – Seitheriges Bebauungsplanverfahren „Hof“

Tanau aufgehoben

Der Gemeinderat hat einstimmig das Bebauungsplanverfahren „Hof“, Gemarkung Durlangen Flur Tanau nach dem Verfahrensstand der gemeinderätlichen Beschlussfassung vom 17.10.1997 und 27.03.1998 und auf der Grundlage des Vorentwurfs 4 vom 18.06.1997 mit 1. Änderung vom 14.07.1997 förmlich aufgehoben.

 

Neuaufstellung des Bebauungsplans „Innenentwicklung Hof, Tanau“ beschlossen

Der Gemeinderat hat einstimmig für den im Vorentwurf des Büros LK&P. Ingenieure GbR, Mutlangen vom 14.07.2010 dargestellten Bereich nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V. mit § 13a Baugesetzbuch den Bebauungsplan „Innenentwicklung Hof, Tanau“ im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachstehend abgedruckten Kartenausschnitt.

Zugleich hat das Gremium beschlossen die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Einleitungsbeschluss für die vereinfachte Umlegung "Innenentwicklung Hof, Tanau" gefasst - Erschließungskosten werden durch Ablösevereinbarungen erhoben

Das Gremium hat einstimmig beschlossen, dass die Bodenordnung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans "Innenentwicklung Hof, Tanau" im Rahmen einer freiwilligen Umlegung erfolgt. Zugleich hat das Gremium einvernehmlich festgelegt, dass die Erschließungskosten per Ablösevereinbarung erhoben werden.

 

Weitere Verfahrensschritte zur Erhebung der gesplitteten Abwassergebühr beschlossen

Einstimmig hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt das Urteil vom 11.03.2010 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH in Sachen Gesplittete Abwassergebühr) umzusetzen und alles hierfür Erforderliche einschließlich der notwendigen Einbeziehung von externen Dienstleistern, namentlich der Projektgemeinschaft Ingenieurbüro Digiterra und ReweCon GmbH, Steuerberatungsgesellschaft in die Wege zu leiten. Insbesondere wurde festgelegt, dass die Flächenermittlung, Analyse und Aufbereitung der Flächendaten auf der Grundlage aktueller Geo-Basisdaten wie der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) erfolgt und nach der Objektbildung die Gebührenschuldner im so genannten Selbstauskunftsverfahren einbezogen werden. Das heißt, für jede gebührenrelevante Fläche wird ein Auskunftsbogen samt Lageplan dem Gebührenschuldner zur Überprüfung übersandt mit der gleichzeitigen Bitte nach gewissenhaftem Ausfüllen der Selbstauskunft die Zweifertigung des Auskunftsbogens zurückzusenden.
Parallel dazu wird eine Informationsbroschüre zur Neugestaltung und Einführung der Niederschlagswassergebühr aufgelegt und an alle Gebührenschuldner versandt.

Darüber hinaus wird im Oktober in der Gemeindehalle eine Informationsveranstaltung stattfinden. Hierbei wird neben der Projektbeschreibung der Gesplitteten Abwassergebühr, insbesondere der Komplex Regenwasserversickerung thematisiert.

Nach Bearbeitung der Rückläufe aus der Selbstauskunft und der Kalkulation der Gesplitteten Abwassergebühr wird ein so genannter Flächengrundlagenbescheid versandt. In diesem Zusammenhang wird ein zeitlich begrenztes Informationsbüro speziell zur Beantwortung von Fragen der zur Gebühr Veranlagten eingerichtet.

 

 

 

Finanzzwischenbericht vorgestellt
Die Fachbeamtin für das Finanzwesen hat dem Gremium einen Finanzzwischenbericht zum Stand 15.07.2010 unter Einbeziehung der Daten der Maisteuerschätzung sowie Entwicklung der Steuerreinnahmen der Kommunen in Baden-Württemberg als Prognose nach dem Haushaltserlass vorgelegt.
Die gemeindespezifischen Finanzdaten der Haushaltsrechnung 2010, Stand 15.07.2010 sind nachstehend abgedruckt:

Haushaltsrechnung 2010, Stand 15.07.2010

 1. Verwaltungshaushalt

 

 

Haushaltsplan

Tatsächlich

Anteil

 

EUR

EUR

%

Einnahmen

3.589.974

2.103.875

42,01

ohne innere Verrechnungen und kalk. Einnahmen, Zuführung vom VmH

 

 

 

zusammen 1.250.723 EUR

 

 

 

 

 

 

 

Ausgaben

3.712.974

1.889.240

34,72

ohne innere Verrechnungen und kalk. Kosten

 

 

 

zusammen 1.127.723 EUR

 

 

 

 

-123.000

241.634

 

 

 

 

 

        Einnahmen im einzelnen:

  HH - Ansatz tatsächlich Anteil
  EUR EUR %
Grundsteuer A* 16.000 16.697 104,36
Grundsteuer B* 290.000 291.185 100,41
Gewerbesteuer* 250.000 404.996 162,00
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer** 923.800 282.292 30,56
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 42.000 20.320 48,38
Hundesteuer; Jagdpacht* 9.000 9.219 102,43
Finanzzuweisungen vom Land* * 911.300 453.837 49,80
Ausgleichsleistungen nach dem Familienleistungsausgl. 96.200 61.210 63,63
Zwischensumme Steuern und Zuweisungen 2.538.300 1.539.756 60,66
**  Abrechnung 2009, 1. TZ .2010

*    Jahressoll

 

  HH - Ansatz tatsächlich Anteil
  EUR EUR %
Gebühren und ähnl. Entgelte 704.100 371.142 52,71
Mieten, Verkaufserlöse, sonst. Einnahmen* 50.328 37.590 74,69
Erstattungen, Zuweisungen und Zuschüsse 216.825 113.787 52,48
Sonstige Finanzeinnahmen (Konzessionsabgabe)* 80.421 41.600 51,73
Zuführung vom VmH 123.000 0 0,00
Zwischensumme sonstige Einnahmen 1.174.674 564.119 48,02
           

 

        Ausgaben im einzelnen:

 

  HH - Ansatz tatsächlich Anteil
  EUR EUR %
Personalausgaben 924.480 387.215 41,88
Unterhaltung von Gebäuden u. Grundstücken, Geräte 107.700 59.411 55,16
Bewirtschaftung der Grundstücke und baul. Anlagen 140.484 106.188 75,59
Sonst. Sächl, Verwaltungs- u. Betriebsaufwand 396.160 279.026 70,43
Zuweisungen und Zuschüsse 437.350 174.571 39,92
Finanzausgleichs- und Kreisumlage 1.455.000 728.483 50,07
Gewerbesteuerumlage 51.500 18.151 35,24
Verbandsumlage 115.000 56.947 49,52
Sonstige Finanzausgaben (Zinsen, Deckungsres.)* 85.300 79.248 92,91
Summe Ausgaben 3.712.974 1.889.240 50,88

 

2. Vermögenshaushalt

 

  Haushaltsplan Tatsächlich Anteil
  EUR EUR %
Einnahmen 2.224.500 202.839 9,12
       
Ausgaben 2.224.500 964.198 43,34
  0 -761.359  

 

 

 2.1  Einnahmen

 

 

 

HH - Ansatz

tatsächlich

Anteil

 

EUR

EUR

%

Zuführung vom Verwaltungshaushalt

0

0

0,00

Entnahme allgemeine Rücklage

424.000

0

0,00

Veräußerungen von Beteiligungen u. Kapitaleinlagen

0

0

0,00

Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens

222.600

78.603

35,30

Beiträge und ähnliche Entgelte

200.200

22.999

11,49

Zuweisungen u. Zuschüsse für Investitionen

718.500

101.237

14,09

Kreditaufnahmen

659.200

0

0,00

Summe Einnahmen

2.224.500

202.839

 

 

 

 2.2 Ausgaben

 

 

  HH - Ansatz tatsächlich Anteil
  EUR EUR %
Zuführung zum Verwaltungshaushalt 123.000 0 0,00
Zuführung an allgemeine Rücklage 0 0 0,00
Erwerb von Beteiligungen, Kapitaleinlagen 0 0 0,00
Erwerb von Grundstücken 110.000 64.903 59,00
Erwerb bewegl. Sachen des Anlagevermögens 3.000 15.356 511,87
Baumaßnahmen 1.872.000 767.507 41,00
Baumaßnahmen aus 2008   606.975  
Tilgungen * 116.500 116.432 99,94
Summe Ausgaben 2.224.500 964.198  

* Jahressoll

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